
Grundsätzlich hat jede(r) Arbeitnehmer/-in einen gesetzlichen Anspruch auf die Entgeltumwandlung.
Der/Die Arbeitgeber/-in muss keinen festen Beitrag in die betriebliche Altersvorsorge seines/-r Mitarbeiter/-in einzahlen. Allerdings ist ein prozentualer Beitrag von 15 % auf die Umwandlung des/der Mitarbeiters/-in gesetzlich vorgeschrieben.
In der Regel übernimmt der/die Mitarbeiter/-in oder der/die neue Arbeitgeber/-in den Vertrag und führt diesen weiter. Dies kann auch mit reduziertem Beitrag erfolgen. Sollte eine Weiterführung nicht möglich sein, kann der Vertrag auch beitragsfrei gestellt werden.
Meist ruht die Beitragszahlung in dieser Zeit. Der/Die Mitarbeiter/-in darf aber auch die Beitragszahlung für diese Zeit übernehmen und privat einzahlen, um das angestrebte Sparziel zu erreichen.
Die arbeitnehmerfinanzierten Beiträge werden dem Bruttogehalt entnommen und in die bAV eingezahlt. Dadurch sinkt das zu versteuernde Bruttoeinkommen und die damit verbundenen Abgaben verringern sich. Meist ergibt sich daraus ein Vorteil von 35-45 %.
Ja, auf die Auszahlung sind Steuern und Sozialabgaben fällig. Da der Steuersatz im Rentenalter i.d.R. niedriger ist, als während der Arbeitszeit, ergibt sich hier, neben dem Zinseffekt, eine weitere Ersparnis.
Eine vorzeitige Auszahlung ist grundsätzlich nicht vorgesehen. Die bAV ist für den Zweck der Altersvorsorge vorgesehen und daher ist eine Auszahlung auch erst mit Beginn des Renteneintritts erlaubt. Nur unter sehr bestimmten Voraussetzungen ist eine vorzeitige Auszahlung möglich.
Das Gestaltungsrecht liegt bei(m) Arbeitgeber/-in. Da der/die Arbeitgeber/-in in letzter Instanz für die Beiträge und die zugesagte Auszahlung haftet, darf diese(r) entscheiden, wie die bAV im Unternehmen gestaltet wird.
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